Wohnung in Essen
Sie wohnen in Essen und bewohnen die Wohnung selbst als Hauptwohnsitz.
Anspruch auf Wohngeld haben Mieterinnen und Mieter in Essen, deren Haushaltseinkommen unter den Einkommensgrenzen des Wohngeldgesetzes liegt – und die keine vorrangigen Leistungen wie Bürgergeld erhalten. Diese Bedingungen gelten für den Mietzuschuss.
Sie wohnen in Essen und bewohnen die Wohnung selbst als Hauptwohnsitz.
Sie mieten die Wohnung – der Zuschuss zur Miete heißt Mietzuschuss.
Ihr Haushaltseinkommen liegt unter den Einkommensgrenzen – und erreicht zugleich das Mindesteinkommen.
Sie erhalten kein Bürgergeld und keine Grundsicherung – dort sind die Unterkunftskosten bereits abgedeckt.
Wohngeld gibt es nur auf Antrag – bei der Wohngeldstelle der Stadt Essen.
Wohngeld setzt ein Mindesteinkommen voraus, das je nach Haushaltsgröße und Mietstufe variiert. Haushalte ohne ausreichendes Einkommen erhalten stattdessen Leistungen der Grundsicherung – dort sind die Wohnkosten ebenfalls abgedeckt.
Anspruchsberechtigte, Ausschlussgründe und typische Beispiele – im direkten Vergleich.
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Mehr erfahren →Mieterinnen und Mieter, deren Haushaltseinkommen unter den Einkommensgrenzen des Wohngeldgesetzes liegt und die keine vorrangigen Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung erhalten.
Kein Wohngeld erhalten unter anderem Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung sowie Studierende, die BAföG erhalten oder dem Grunde nach Anspruch darauf haben.
Das Mindesteinkommen ist die Einkommenshöhe, die ein Haushalt erreichen muss, um Wohngeld zu erhalten. Sie hängt von Haushaltsgröße und Mietstufe ab.
Ja – Kindergeld wird beim Wohngeld als Einkommen berücksichtigt. Dasselbe gilt für andere regelmäßige Einkünfte wie Rente oder Unterhalt.
Studierende, die BAföG erhalten oder dem Grunde nach Anspruch darauf haben, erhalten in der Regel kein Wohngeld.
Starten Sie jetzt Ihren Wohngeldantrag – der nächste Schritt führt Sie direkt zum Antragsprozess.
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