Wohngeld für Alleinerziehende in Essen

Wohngeld für Alleinerziehende in Essen: Besondere Regelungen, Unterhalt und Einkommensberechnung. Mit Praxisbeispielen für typische Situationen.

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Wohngeld für Alleinerziehende in Essen

Alleinerziehende stehen vor besonderen finanziellen Herausforderungen. Das Wohngeldrecht trägt dem mit speziellen Regelungen Rechnung: höhere Freibeträge, besondere Behandlung von Unterhaltszahlungen und Kinderbetreuungskosten.

Einkommensberechnung bei Alleinerziehenden

Alleinerziehende profitieren von besonderen Freibeträgen: Der Kinderfreibetrag bei der Wohngeldberechnung ist für Alleinerziehende erhöht (7.200 € jährlich statt 6.000 € für das erste Kind). Unterhaltszahlungen für das Kind werden als Einkommen des Kindes — nicht des Elternteils — angerechnet. Das ist ein Vorteil, weil der Kinderfreibetrag höher ist als der des Elternteils. Eigener Unterhalt (für den alleinerziehenden Elternteil selbst) wird dagegen voll als Einkommen angerechnet.

Unterhalt und Wohngeld

Bei der Wohngeldberechnung ist entscheidend, ob und in welcher Höhe tatsächlich Unterhalt fließt: Erhalten Sie regelmäßig Kindesunterhalt, wird dieser als Einkommen des Kindes angerechnet. Erhalten Sie keinen oder geringeren als den titulierten Unterhalt, legen Sie dies der Wohngeldstelle dar — unter Umständen wird dann nur der tatsächlich erhaltene Betrag angerechnet. Der Unterhaltsvorschuss (staatliche Leistung, wenn der andere Elternteil nicht zahlt) wird wie Kindesunterhalt behandelt.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Umständen von Ihrem Einkommen abgezogen werden, was das anrechenbare Einkommen und damit Ihr Wohngeld erhöht. Nachweise über Betreuungskosten (Kita-Gebühren, Tagesmutter etc.) sollten Sie daher bei der Antragstellung vorlegen. Die genauen Abzugsmöglichkeiten hängen vom Einzelfall ab.

Rechenbeispiel für eine Alleinerziehende in Essen

Frau K. lebt mit ihrer 5-jährigen Tochter in Essen. Sie verdient 1.700 € netto und erhält 400 € Kindesunterhalt. Die Kaltmiete beträgt 580 €. Mit dem erhöhten Kinderfreibetrag und der Mietstufe VI kann Frau K. mit einem Wohngeld von etwa 240-340 € monatlich rechnen. Der Kindesunterhalt fließt nur abgeschwächt in die Berechnung ein.

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